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Informationen für Privatpatienten

Sie sind Privatpatient? Hier erhalten Sie wichtige Informationen zu Ihrer Behandlung.

REZENSIONEN

Privatpatienten

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben auf Grund des akuten Fachkräftemangels im Bereich der Ergotherapie Ihre Preise stetig erhöht.
Orientiert an der GebüTh passen wir die Privatpreise zum 15.10.2022 nach über 5 Jahren an.
Diese GebüTh bildet die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung in unserer Praxis. Auch wir orientieren uns an der GebüTh. Als Basissatz für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise zurück.

Der ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächliche Höhe der Privatpreise festlegt liegt bei dem Multiplikator 1,4, 1,8 und bei 2,3-fach. Wir haben den Multiplikator 1,64(gerundet) als Grundlage.
Die GebüTh simuliert dabei, was Patienten etwa von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen.
Wer die neuen GKV-Preise als Grundlage für seine Privatpreise heranzieht, sorgt automatisch für eine entsprechende Erhöhung.

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen.

Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis.

Das oftmals von privaten Krankenversicherungen vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend.

Beihilfeberechtigt?
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, als für die Festlegung der
Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde, noch 2004 in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten. Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge“, so steht es sogar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Und damit ist eigentlich alles gesagt.
Auch wenn viele Patienten die Beihilfe als Vollversicherung
betrachten, ist dies nicht so. Es ist ausdrücklich politisch gewollt, dass Patienten einen Eigenanteil übernehmen – wie es die GKV-Patienten durch die Zuzahlung auch tun. Damit will die Politik signalisieren, dass Beihilfepatienten nicht bessergestellt sein sollen als GKV Patienten.

Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben. Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.

Hier einige Tipps bei Abrechnungsproblemen mit Ihrer PKV: Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.

Individuelle Versicherungsvereinbarungen/-tarife
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.

Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel/ergotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif (dazu s.o.).
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Sprachtherapeuten können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).

Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind.

Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von einem erfahrenen, qualifizierten Therapeuten. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahelegen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH-Urteil). Sie haben die freie Praxis – sprich Therapeutenwahl!

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Sollte Ihnen Ihre private Krankenversicherung Probleme in der Kostenerstattung bereiten, hoffen wir, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind.

Da auch wir gezwungen sind, wirtschaftlich zu arbeiten und weiterhin den Anspruch haben, Kollegen und Angestellten ein faires Gehalt zu zahlen, sowie der Ansatz gilt: gleiche Behandlung- gleicher Preis, können wir keine Behandlungen auf Basis der Beihilfesätze durchführen.

Urteile Privatpatienten
Immer wieder versuchen private Krankenversicherungen, wie oben beschrieben, die Erstattung der von Therapeuten in Rechnung gestellten Honorare zu kürzen. Nicht selten wendet sich der Privatpatient dann an den Therapeuten – zum Beispiel mit der Frage, was “ortsübliche” Preise sein sollen oder dem Vorwurf, dass die Therapie “zu teuer” war.
Sollten Sie Urteile und Quellen verschiedener rechtlicher Instanzen rund um das Thema Privatpreise, deren Abrechnung Sie zur Kostenrückerstattung durch die Versicherung benötigen, so fragen Sie bei uns danach.

Ab 01.04.2023 gelten nun folgende Preise:
Funktionsanalyse (1x je Behandlungsfall): 55,42,- €
Motorisch – funktionelle Behandlung: 74,30,- €
Sensomotorisch – perzeptive Behandlung: 100,03,- €
Thermische Anwendung (Paraffin, Ultraschall): 11,38,- €
Individuelle Schiene einzeln kalkuliert
Ergotherapeutischer Bericht: 80,- €
Beratungsgespräch: 50,-€

Ihre laufende Verordnung wird noch zu den laufenden Konditionen abgerechnet.
Wir bitten um Ihr Verständnis und freuen uns darauf, Sie auch in Zukunft zu unseren zufriedenen Klienten zählen zu dürfen.

Freundliche Grüße
Ihr Team der manufraktur             

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